Einladung Sondersitzung SP: Neuwahl Wahl-Ausschuss am 31.10.2020, aktualisiert 23.10.20

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

in der letzten SP-Sitzung hatten wir über die Richtigkeit der Wahl des Wahlausschusses in der Augustsitzung beraten und hatten dazu die Stellungnahme von Herrn RA Achelpöhler vorliegen. Die Rechtsauffassung der Parlamentarier war unterschiedlich zu werten.
Das SP ist schließlich dem Vorschlag des SP-Vorsitzes gefolgt, die Angelegenheit der Hochschule zwecks Stellungnahme vorzulegen.
Zwischenzeitlich hat es einige Gespräche mit der Rechtsaufsicht, dem AStA-Vorsitz und dem SP-Vorsitz in der Angelegenheit gegeben und auch die Rechtsaufsicht (Hr. Terbeck) empfielt ebenfalls die Neuwahl des Wahlausschusses.

Aus diesem Grund laden wir, nach §2 (4.1) der GO des Studierendenparlaments, zu einer Sondersitzung des SP für den 31.10.2020 ein, um hier den Wahlausschuss neu zu wählen.

Wir möchten alle, dass der Wahltermin am 24.03.2021 gehalten werden kann und so können wir sicherstellen, dass alles juristisch seine Richtigkeit hat und wir zeitlich nicht in Verzug kommen.
Der SP-Vorsitz hat mit dem Wahlausschuss in dieser Angelegenheit kommuniziert und abgefragt, ob die Mitglieder für eine erneute Wahl zur Verfügung stehen. Parallel bewerben wir die Neuwahl des Wahlausschusses über fernstudis.de und facebook, so dass wir weiteren Interessierten die Möglichkeit geben, sich zu bewerben. Zwischenzeitlich wurde ein Tool über Adobe Connect käuflich erworben, sodass sichergestellt ist, dass geheime Wahlen über das System durchgeführt werden können.

Wir danken Euch für Euer Verständnis!

Viele Grüße

Anne und Nils  

Der Antrag auf Sondersitzung SP wurde gestellt von: Wencke Kaup, Anne Blohm, Joana Kleindienst, Dieter Weiler, Carsten Fedderke, Dr. Bernd Huneke, Nils Roschin
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Wichtig: Die Sitzung findet virtuell statt und nicht in Hagen!!!

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,
liebe Gäste,

hiermit laden wir Euch herzlich zur Sondersitzung des Studierendenparlaments ein.
Die Einladung erfolgt nach §2 (4.1) der GO des Studierendenparlaments und findet statt am 
Samstag, den 31. Oktober 2020,
in der Zeit von 10:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr,

Die Sitzung findet virtuell über Adobe Connect statt. Die Einwahldaten lauten: https://fernstudis.adobeconnect.com/rvhstweuj61o/

 Wir wünschen Euch einen guten Sitzungsverlauf.

Gez. Anne Blohm und Nils Roschin
Vorsitzende des Studierendenparlaments    
Selb und Wetter (Ruhr), 19.10.2020

Einladung mit TO

Weitere Informationen zur Sondersitzung
Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,
anbei übersenden wir Euch eine Stellungnahme der Rektorin zur Wahl des Wahl-Ausschuss, sowie nochmal das Papier von Herrn RA Achelpöhler auf seinem Briefkopf und mit seiner Unterschrift (seinerzeit verschickt über den NÖ Verteiler als e-Mail vom 10.10.2020).
Der SP-Vorsitz ist weiterhin in Gesprächen in der Angelegenheit und wird Euch informieren.
Es grüßen Euch,
Anne und Nils

———- Ursprüngliche Nachricht ———-
Von: Rektorin
Datum: 23.10.2020 09:11
Betreff: EILIG / FRISTSACHE: Wahlen zu den Gremien der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich der Wahl Ihres Wahlausschusses haben sich jetzt mehrere Personen an die Hochschule gewandt. Ich erlaube mir daher, Ihnen eine gemeinsame Antwort zu geben, damit wir alle auf demselben Sachstand sind.


Meine Antwort ergeht unter dem Vorbehalt, dass unsere Rechtsprüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte. Uns ist daher nur eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage möglich.

I. Der Hochschule liegt eine Beschwerde vor, dass der Wahlausschuss in seiner aktuellen Zusammensetzung fehlerhaft besetzt sei. Das Besetzungsdefizit folge zum einen aus § 7 Abs. 2 WahlO. Die Norm lautet:

„(2) Angehörige des AStA dürfen nicht und Mitglieder der zu wählenden Organe sollen nicht dem Wahlausschuss angehören. Sofern Mitglieder der zu wählenden Organe entsendet werden, ist diese Entsendung gemäß der Sitzverteilung im SP vorzunehmen.“

Zum anderen sei auch § 11 Abs. 4 der Satzung verletzt. Diese Norm lautet:

„(4) Niemand darf ordentliches Mitglied in mehr als einem Ausschuss des Studierendenparlaments sein. Nicht  betroffen hiervon ist  der Wahlprüfungsausschuss.“

Ein Problem wird in der Wahl von Herrn Hesse gesehen. Er ist Mitglied des Studierendenparlaments, also dem „zu wählenden Organ“ im Sinne von § 7 WahlO. Weiterhin ist Herr Hesse auch Mitglied des Haushaltsausschusses, also eines weiteren Ausschusses im Sinne von § 11 der Satzung.

Zum Verständnis der Regelungen ist wichtig, dass der Wahlausschuss gem. § 7 WahlO und der Wahlprüfungsausschuss gem. § 24 Abs. 4 WahlO unterschiedliche Gremien sind.

II. Bei diesem Befund drängt es sich auf, dass das Doppelmandat von Herrn Hesse im Wahlausschuss und im Haushaltsausschuss mit der Vorgabe des § 11 Abs. 4 der Satzung unvereinbar sein dürfte. Damit ist der Wahlausschuss aktuell fehlerhaft besetzt. Hieran schließt sich die Folgefrage an, ob die Entscheidungen des aktuellen Wahlausschusses überhaupt wirksam sind oder nicht bereits nichtig, weil an der Entscheidungsfindung eine Person mitwirkt (Herr Hesse), die nach der Satzung ausgeschlossen ist. Dies zu klären und das aktuelle Defizit umgehend zu beheben, ist Angelegenheit der zuständigen Organe in der studentischen Selbstverwaltung.

III. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig – und begegnet keinen rechtlichen Bedenken – , wenn das Studierendenparlament in einer Sondersitzung am 31.10.2020 kurzfristig zusammentritt, um zu beraten, die Besetzung des Wahlausschusses zu überprüfen und den formellen Fehler durch geeignete Beschlüsse zu heilen. Das Studierendenparlament dürfte zu diesem Schritt sogar verpflichtet sein, um den satzungsgemäßen Zustand unverzüglich herzustellen. Dies gilt umso mehr, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aktuellen Beschwerdeführer auf die bereits gerügte Besetzung des Wahlausschusses später erfolgreich eine Wahlanfechtung stützen und hierdurch eine Wiederholung der Wahl erzwingen können. Der Studierendenschaft droht damit ein erheblicher Schaden in 6-stelliger Höhe. Hieraus dürfte für alle Beteiligten, insbesondere Herrn Hesse als Betroffenen und dem Studierendenparlament, eine besondere Sorgfaltspflicht folgen, die Risiken für eine Wahlanfechtung unverzüglich zu minimieren und Schaden von der Studierendenschaft abzuwenden.

IV. Herr Hesse hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Abwahl eines einmal installierten Wahlausschusses gemäß § 8 Abs. 3 WahlO an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Die Norm lautet:

„(3) Die Amtszeit endet außerdem durch Abwahl aller seiner Mitglieder in schwerwiegenden Fällen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments.

Ein schwerwiegender Fall liegt vor, wenn Mitglieder des Wahlausschusses grob fahrlässig oder vorsätzlich Pflichten verletzen und dadurch weitere Pflichtverletzungen zu besorgen sind, von denen die erfolgreiche Durchführung der Wahlen in besonderer Weise abhängt.“

§ 8 WahlO dürfte so zu verstehen sein, dass er den Wahlausschuss vor politischer Einflussnahme schützen will. Der Wahlausschuss trifft im Rahmen seiner Tätigkeit wichtige Entscheidungen – wie z.B. über die Zulassung oder den Ausschluss von Wahllisten -, die unmittelbar Einfluss auf die Zusammensetzung des neuen Studierendenparlaments haben. Es wäre daher grundsätzlich möglich, dass Teile des Studierendenparlaments Druck auf den Wahlausschuss ausüben, indem sie ihm mit Abwahl drohen, falls der Ausschuss keine ihnen günstige Entscheidungen trifft. Um eine solche Einflussnahme zu unterbinden, verlangt § 8 WahlO folgerichtig eine qualifizierte Mehrheit für die Abwahl des Ausschusses und darüber hinaus auch noch einen wichtigen Grund, der exemplarisch in einer schweren Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder liegen kann.

Die so verstandene Schutznorm des § 8 WahlO kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass sie einen einmal eingesetzten Ausschuss per se vor Veränderung schützt und damit dem Mitglied quasi ein subjektives Recht auf die Amtsführung gewährt. Die Studierendenschaft musste sich bei der Schaffung dieser Regelung ihre Möglichkeiten auf Heilung von Formfehlern vorbehalten, insbesondere für Fälle wie vorliegend, in denen der Ausschuss von Anfang an fehlerhaft besetzt war. Weiterhin ist zu beachten, dass Personen, die aufgrund satzungsrechtlicher Vorgaben nicht gewählt werden dürfen, sich aber dennoch zur Wahl stellen, in der Fortführung ihres zu Unrecht erhaltenen Amtes rechtlich nicht schutzwürdig sind.

Der Hochschule liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Studierendenparlament versuchen würde, den Wahlausschuss aufgrund seiner Arbeit zu disziplinieren oder anderweitig Einfluss auf seine Arbeit zu nehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus den von Herrn Hesse eingereichten Unterlagen. Zweck der Sitzung ist lediglich, einen von Anfang an bestehenden formellen Fehler zu heilen und den satzungsmäßigen Zustand herzustellen.

V. Für die anstehende Sitzung des Studierendenparlaments werden – nach dem vorläufigen Ergebnis der Rechtsprüfung – folgende Hinweise gegeben:

Das Studierendenparlament dürfte verpflichtet sein, auf seiner nächsten Sitzung eine satzungsgemäße Besetzung des Wahlausschusses herzustellen.

Dies könnte dadurch erfolgen, dass das Studierendenparlament feststellt, dass sein Beschluss vom 23.08.2020 über die Wahl von Herrn Hesse zum Mitglied des Wahlausschusses rechtswidrig ist, weil er gegen § 11 Abs. 4 der Satzung verstößt, und der Beschluss aus diesem Grund aufgehoben wird. Der insoweit freigewordene Sitz im Wahlausschuss wäre durch die Wahl einer anderen Person nachzubesetzen.

Alternativ dürfte es jedoch auch möglich sein, dass das Studierendenparlament feststellt, dass Herr Hesse mit seiner Wahl in den Wahlausschuss am 23.08.2020 seinen Sitz im Haushaltsausschuss verloren hat. Dies folgt aus § 11 Abs. 4 der Satzung, der ein Doppelmandat ausschließt. Herr Hesse konnte daher sein neues Amt nur dann aufnehmen, wenn er sein altes Amt aufgibt. Spätestens mit der Erklärung, das Amt im Wahlausschuss anzunehmen, dürfte er damit zumindest konkludent auch einen Verzicht auf das Amt im Haushaltsausschuss erklärt haben.

Folge der alternativen Lösung wäre, dass Herr Hesse niemals zeitgleich Mitglied in zwei Ausschüssen gewesen ist und somit für den Wahlausschuss kein Handlungsbedarf mehr besteht. Diese Lösung könnte vorzugswürdig sein, da es Herrn Hesse damit ermöglicht wird, seine aktuelle Tätigkeit als Wahlleiter fortzusetzen und insoweit eine Kontinuität der Ausschussarbeit gewährleistet ist. Zudem würde mit dieser Lösung eine Diskussion über den § 8 Abs. 3 WahlO vermieden. Eine vergleichbare Regelung zum Schutz der Mitglieder im Haushaltsausschuss vor Abwahl wurde nicht identifiziert, so dass auch dies für diese Alternative sprechen dürfte.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. Ada Pellert

Rektorin

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